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   BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10, 5 B 4.10 (5 B 64.09, 5 B 65.09)   

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https://dejure.org/2010,4302
BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10, 5 B 4.10 (5 B 64.09, 5 B 65.09) (https://dejure.org/2010,4302)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.2010 - 5 B 4.10, 5 B 4.10 (5 B 64.09, 5 B 65.09) (https://dejure.org/2010,4302)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 2010 - 5 B 4.10, 5 B 4.10 (5 B 64.09, 5 B 65.09) (https://dejure.org/2010,4302)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 152a Abs 2 S 5 VwGO, § 67 Abs 4 VwGO
    Anhörungsrüge: Vertretungserfordernis; Unzulässigkeit einer erneuten Anhörungsrüge

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ohne Darlegung von den den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzenden Umständen

  • rewis.io

    Anhörungsrüge: Vertretungserfordernis; Unzulässigkeit einer erneuten Anhörungsrüge

  • ra.de
  • rewis.io

    Anhörungsrüge: Vertretungserfordernis; Unzulässigkeit einer erneuten Anhörungsrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 152a Abs. 2 S. 6; VwGO § 152a Abs. 4 S. 1
    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ohne Darlegung von den den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzenden Umständen

  • datenbank.nwb.de

    Anhörungsrüge: Vertretungserfordernis; Unzulässigkeit einer erneuten Anhörungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 624/01

    Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10
    Dies ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2004, 3).
  • Drs-Bund, 21.09.2004 - BT-Drs 15/3706
    Auszug aus BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10
    Im Übrigen ist es nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Beschlusses zu veranlassen (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16).
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nur, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (stRspr, vgl. z.B. BVerfGE 75, 369 ).
  • BVerfG, 10.11.2004 - 1 BvR 179/03

    Zum so genannten Dosenpfand

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10
    Das Gericht muss jedoch dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht auch in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten (vgl. Beschluss vom 8. Juni 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 - juris unter Bezugnahme auf BVerfG, NVwZ 2005, 204).
  • BVerwG, 08.06.2009 - 5 PKH 6.09

    Zulässigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde" wegen greifbarer

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10
    Das Gericht muss jedoch dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht auch in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten (vgl. Beschluss vom 8. Juni 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 - juris unter Bezugnahme auf BVerfG, NVwZ 2005, 204).
  • BVerwG, 10.02.2006 - 5 B 7.06

    Erhebung einer Anhörungsrüge; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10
    Die gesetzlichen Regelungen über den anwaltlichen Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten uneingeschränkt auch für die Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 VwGO; s. Beschluss vom 10. Februar 2006 - BVerwG 5 B 7.06 - juris).
  • BVerwG, 19.07.2007 - 5 B 160.07

    Besorgnis der Befangenheit eines abgelehnten Richters - Anhörungsrüge eines nicht

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10
    Die Unanfechtbarkeit schließt eine erneute Anhörungsrüge aus (vgl. Beschlüsse vom 19. Juli 2007 - BVerwG 5 B 160.07 und 5 B 161.07 - und vom 16. April 2007 - BVerwG 7 B 3.07 - jeweils juris).
  • BVerwG, 16.04.2007 - 7 B 3.07

    Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10
    Die Unanfechtbarkeit schließt eine erneute Anhörungsrüge aus (vgl. Beschlüsse vom 19. Juli 2007 - BVerwG 5 B 160.07 und 5 B 161.07 - und vom 16. April 2007 - BVerwG 7 B 3.07 - jeweils juris).
  • OVG Sachsen, 09.10.2023 - 6 A 518/21

    Anhörungsrüge; Prozesskostenhilfe; rechtliches Gehör

    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nur, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 -, BVerfGE 75, 369, 381 f.; BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 - 5 B 4.10 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2022 - 6 A 870/20 -, juris Rn. 2).

    Das Gericht muss jedoch dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht auch in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 a. a. O.; v. 8. Juni 2009 - 5 PKH 6.09 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2022 a. a. O.).

    Dies ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Oktober 2003 - 2 BvR 940/01 -, NVwZ-RR 2004, 3 f.; BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 a. a. O.).

    Im Übrigen ist es nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Beschlusses zu veranlassen (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 a. a. O.; vgl. BT-Drs.

    Die Unanfechtbarkeit schließt eine erneute Anhörungsrüge aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 - 5 B 4.10 -, juris Rn. 7 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 09.10.2023 - 6 D 38/21

    Anhörungsrüge; Prozesskostenhilfe; Beschwerde; rechtliches Gehör

    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nur, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 -, BVerfGE 75, 369, 381 f.; BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 - 5 B 4.10 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2022 - 6 A 870/20 -, juris Rn. 2).

    Das Gericht muss jedoch dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht auch in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 a. a. O.; v. 8. Juni 2009 - 5 PKH 6.09 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2022 a. a. O.).

    Dies ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Oktober 2003 - 2 BvR 940/01 -, NVwZ-RR 2004, 3 f.; BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 a. a. O.).

    Im Übrigen ist es nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Beschlusses zu veranlassen (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 a. a. O.; vgl. BT-Drs.

    Die Unanfechtbarkeit schließt eine erneute Anhörungsrüge aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 - 5 B 4.10 -, juris Rn. 7 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2015 - 5 LA 195/14

    Meistbegünstigungsgrundsatz; Meistbegünstigungsprinzip; objektiver

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich das Gericht der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.6.1975 - 2 BvR 1086/74 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 - BVerwG 5 B 4.10 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 22.3.2020 - 5 LA 32/09 -, juris Rn. 2).

    Da die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 25.5.1956 - 1 BvR 128/56 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 5.10.1976, a. a. O., Rn. 2), lässt die Nichterwähnung einzelner Argumente des Beteiligtenvortrags für sich genommen nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs schließen (BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 - BVerwG 5 B 4.10 -, juris Rn. 4).

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